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GrundWertVO NRW

§ 4 Bildung und Bezeichnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/4#abs-1 (1) Die Gutachterausschüsse werden durch die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 als Aufsichtsbehörde gebildet. Grundsätzlich wird je ein Gutachterausschuss für die Bereiche der Kreise, der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte eingerichtet. Auf Ersuchen mehrerer Gebietskörperschaften kann für deren Gebiete ein gemeinsamer Gutachterausschuss eingerichtet werden. Die ursprünglichen Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses durch die Bezirksregierung erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/4#abs-2 (2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung ,,Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in/im ... (Name der Gebietskörperschaft einschließlich genehmigter Namenszusätze nach § 13 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)". Bei gemeinsamen Gutachterausschüssen nach Absatz 1 wird die Bezeichnung nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften durch die Bezirksregierung festgelegt.

§ 3 § 5